PROJEKT
19. Fiesta Moncada am
22.07.2012 in
Bochum
Wir, die Bochumer Humanitäre Cubahilfe (HCH e.V.) freuen uns,
dieses Jahr die Fiesta bei uns im Herzen des Ruhrgebiets austragen
zu dürfen.
Wir stecken mitten in den Planungen.
Details zur
Fiesta Moncada 2012 hier ...
PROJEKT anlässlich des verheerenden
Erdbebens auf Haiti: Cuba
hilft Haiti
Angesichts des Leids auf Haiti hilft Cuba wie immer in solchen
Situationen nach allen Kräften. Unter großem Einsatz helfen
cubanische Ärzte und andere Helfer wo sie können.
Wir helfen Cuba helfen mit unseren Spenden für den weiteren
effektiven und nachhaltigen Einsatz cubanischer Ärzte in Haiti.
WIE Sie HELFEN können, lesen Sie hier ...
Satzung der Humanitären Cuba Hilfe e.V.
Sammlung medizinischer und humanitärer Hilfsgüter
für Cuba Vereinsregister BO Nr. 2937 Mildtätigkeit
Steuer Nr. 306 / 5794 / 0746 FA-BO
Die Satzung
§ 1
Der Förderverein Humanitäre Cubahilfe HCH mit Sitz in
44892 Bochum, Unterstr. 7 verfolgt ausschließlich und unmittelbar
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, mit Einzelprojekten die
medizinische Hilfe und Versorgung erkrankter oder anderer
hilfsbedürftiger Personen und die Funktion sonstiger bedürftiger
wichtiger sozialer Institutionen in Not leidenden Regionen der Welt i.
s. d. § 53 Abgabenordnung zu ermöglichen und in den Bereichen
interkulturelle Bildung und Soziokultur Unterstützung zu gewähren.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch einzelne
Maßnahmen, die sich beispielhaft wie folgt darstellen: * finanzielle
und materielle Versorgung von Krankenhäusern und sonstigen
medizinischen, sozialen und kulturellen Einrichtungen * Unterstützung hilfsbedürftiger Personen vor Ort * Beschaffung und
Transport medizinischer und pflegerischer Geräte und sonstigen
Equipments, welches für die Funktion von Krankenhäusern und anderen
sozialen und kulturellen Einrichtungen benötigt wird * Förderung von
Projekten in den Bereichen interkulturelle Bildung und Soziokultur, im
Sinne der Völkerverständigung, Integration und Kulturaustausch *
Öffentlichkeitsarbeit.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Hilfsorganisation "medico
international", Burgstr. 106, 60389 Frankfurt/Main, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden
hat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder in diesem Lande lebende Bürger
werden. Ausnahmen kann sowohl die Mitgliederversammlung als auch der
Vorstand festlegen Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit
Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben,
von der Beitragspflicht befreien. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist
schriftlich an den Vorstand zu richten, der auch über die Aufnahme
entscheidet. Die Aufnahme ist wirksam durch formlose Mitteilung. Der
Antrag ist auch dann angenommen, wenn der Vorstand innerhalb eines
Monats nach Zugang des Schreibens nichts anderes erklärt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: * mit dem Tod des
Mitglieds * durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgt. Er ist nur
zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zulässig * durch Streichung von der Mitgliederliste.
Diese erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit der
Zahlung des Beitrages - trotz zweimaliger Mahnung - über einen Zeitraum
von 3 Monaten nach der letzten Mahnung in Verzug bleibt * durch
Ausschluss Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn
es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss
des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied unter Setzung einer Frist von 1 Monat Gelegenheit zu geben,
sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu erklären. Der
Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mittels Einschreibebrief bekannt zu machen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt, so hat der Vorstand die Angelegenheit auf die Tagesordnung
der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen, die über die Berufung zu
entscheiden hat.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder verpflichten sich, einen Jahresbeitrag
von Euro 65,- zu zahlen. Eine Änderung des Jahresbeitrages kann von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Arbeitsgruppen / Beauftragten
§ 8 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied
eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle
Angelegenheiten des Vereins. Sie kann auch solche Angelegenheiten an
sich ziehen, die in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane gelegt
sind.
- Die Mitgliederversammlung sollte mindestens
einmal jährlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter
einberufen werden.
- Wenn mindestens 10 Mitglieder unter Angabe des
Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung fordern, ist diese vom Vorstand einzuberufen.
- Der Vorstand erstellt für die
Mitgliederversammlung eine Tagesordnung, beruft die
Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung durch
schriftliche Einladung an alle Mitglieder mit einer Frist von 14
Tagen ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Maßgebend ist der Poststempel.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet
ist.
- Jedes Mitglied kann eine Beschlußvorlage an den
Vorstand weiterleiten, die dieser dann als eigenen
Tagesordnungspunkt für die nächste Mitgliederversammlung aufzunehmen
hat.
- Die Tagesordnung kann nachträglich ergänzt
werden. Über Ergänzungsanträge, die von den Mitgliedern nach dem
Versand der schriftlichen Einladung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im
allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Für die Wahlen gilt: Wenn ein(e) Kandidat(in)
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen mit der höchsten
Stimmzahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Sollten im ersten Wahlgang mehrere Kandidaten die gleiche höchste
Stimmenzahl erreichen, findet unter diesen eine Stichwahl statt. Bei
erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Satzungsänderungen
und der Beschluß zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit
von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Anträge zur Satzungsänderung, zur Auflösung des
Vereins und zur Abwahl des Vorstandes müssen allen Mitgliedern
fristgerecht zugestellt werden (als eigener Tagesordnungspunkt der
schriftlichen Einladung). Eine Abwahl des Vorstandes ist nur bei
gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandes wirksam.
- Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich
schriftlich und geheim. Der/die Versammlungsleiter(in) kann mit der
Zustimmung aller versammelter Mitglieder von diesem Grundsatz
abweichen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter(in) und
dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist. Die Protokolle
sind in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und von der
Versammlung zu genehmigen.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der
ersten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der
Schriftführer(in) und dem/der Schatzmeister(in). Die
Mitgliederversammlung legt die endgültige Anzahl der
Vorstandsmitglieder fest.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch eine(n) oder mehrere Bevollmächtigte(n) vertreten.
- Der Vorstand ist verpflichtet, in alle den
Verein verpflichtenden Verträge die Klausel aufzunehmen, daß die
Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die
Ausführung der Beschlüsse des Vereins, die Veröffentlichung der in
den Arbeitsgruppen oder von einem(r) oder mehreren Beauftragten
erarbeiteten Ergebnisse sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er entscheidet über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
- Der/die erste Vorsitzende - im
Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Vorsitzende - berufen
die Mitgliederversammlung ein und leiten auch die Versammlung. Sind
diese verhindert, ist aus der Mitgliederversammlung ein(e)
Versammlungsleiter(in) zu wählen.
- Der/die Schriftführer(in) hat über jede
Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ein Protokoll
aufzunehmen, das von ihm/ihr und dem/der ersten Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
- Der/die Schatzmeister(in) führt die
Vereinskasse. Er/Sie hat der Mitgliederversammlung mindestens einmal
jährlich Rechenschaft abzulegen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus,
so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
- Der Vorstand soll die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung umsetzen.
- Beschlußfassung des Vorstandes:
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen. Diese werden vom Vorsitzenden - im
Verhinderungsfall vom stellvertretendenVorsitzenden - in der Regel
mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einberufen. Eine besondere
Form der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Vorstandsbeschlüsse werden mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verfaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
Sind diese abwesend, entscheidet bei Stimmengleichheit ein(e) zu
Beginn der Versammlung gewählte(r) Sitzungsleiter(in).
§ 10 Die Arbeitsgruppen/Beauftragte
- Die Mitgliederversammlung, im Ausnahmefall der
Vorstand, bestimmt die Arbeitsgruppen/Beauftragte und deren
Themenbereiche.
- Jede Gruppe bestimmt ein Mitglied zum Sprecher
der Gruppe. Dieser leitet die Gruppenarbeit und vertritt sie
gegenüber der Mitgliederversammlung/Vorstand.
§ 11 Auflösung, Liquidation, Vermögensanfall
- Nach der Auflösung des Vereins findet die
Liquidation statt. Liquidatoren sind die im Amt befindlichen
Vorstandsmitglieder. Für Vertretung und Beschlußfassung gilt die für
den Vorstand getroffene Regelung entsprechend.
- Den oder die Anfallberechtigten bestimmt die
Mitgliederversammlung unter Beachtung des Vereinszwecks.
"Es kommt nicht darauf an, den Menschen der dritten
Welt mehr zu geben sondern Ihnen weniger zu stehlen."
Jean Ziegler
Aber solange es ist, wie es ist, helfen wir, wo, wie, wann
immer wir können, während wir gleichzeitig versuchen, die
Verhältnisse grundlegend zu verändern.
HELFEN Sie uns zu helfen ...
Bitte helfen Sie jetzt!
Verschickte Übersee-container nach Cuba und Mali:
110
weitere Infos ...
Webseite durchsuchen ...

|