HCH e.V. - Humanitäre Cuba Hilfe

Humanitäre Cuba Hilfe e.V.

  Medizinische Hilfslieferungen, humanitäre, kulturelle und
politische Projekte, Informationsarbeit

www.hch-ev.de

Humanitäre Hilfe für Kuba

HCH: Humanitäre Cuba Hilfe
- ein Stück menschlicher Solidarität jenseits politischen Kalküls und ideologischer Starre, Begegnungen zwischen Menschen -


Cubanischer OldtimerCubanische Kinder spielen SchachCubanische HausansichtSaxophonspieler auf CubaAufforderung das Embargo zu stoppen



PROJEKT
19. Fiesta Moncada am 22.07.2012 in Bochum

Fiensta Moncada 2012 Bochum

Wir, die Bochumer Humanitäre Cubahilfe (HCH e.V.) freuen uns, dieses Jahr die Fiesta bei uns im Herzen des Ruhrgebiets austragen zu dürfen.

Wir stecken mitten in den Planungen.

Details zur Fiesta Moncada 2012 hier ...


PROJEKT anlässlich des verheerenden Erdbebens auf Haiti: Cuba hilft Haiti
Cuba hilft Haiti

Angesichts des Leids auf Haiti hilft Cuba wie immer in solchen Situationen nach allen Kräften. Unter großem Einsatz helfen cubanische Ärzte und andere Helfer wo sie können.

Wir helfen Cuba helfen mit unseren Spenden für den weiteren effektiven und nachhaltigen Einsatz cubanischer Ärzte in Haiti.

WIE Sie HELFEN können, lesen Sie hier  ...


PROJEKT Containerverladung
Containerverladung

Seit 1995 Versendung von 110 großen Überseecontainern nach Cuba und Mali (aneinandergereiht über 1300 Containermeter). Weitere Informationen zur Containerverladung und Bilder  ...

 

Satzung der Humanitären Cuba Hilfe e.V.

 

Sammlung medizinischer und humanitärer Hilfsgüter für Cuba
Vereinsregister BO Nr. 2937  
Mildtätigkeit Steuer Nr. 306 / 5794 / 0746 FA-BO

 

Die Satzung


§ 1

Der Förderverein Humanitäre Cubahilfe HCH mit Sitz in 44892 Bochum, Unterstr. 7 verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, mit Einzelprojekten die medizinische Hilfe und Versorgung erkrankter oder anderer hilfsbedürftiger Personen und die Funktion sonstiger bedürftiger wichtiger sozialer Institutionen in Not leidenden Regionen der Welt i. s. d. § 53 Abgabenordnung zu ermöglichen und in den Bereichen interkulturelle Bildung und Soziokultur Unterstützung zu gewähren.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch einzelne Maßnahmen, die sich beispielhaft wie folgt darstellen:
* finanzielle und materielle Versorgung von Krankenhäusern und sonstigen medizinischen, sozialen und kulturellen Einrichtungen 
*  Unterstützung hilfsbedürftiger Personen vor Ort
* Beschaffung und Transport medizinischer und pflegerischer Geräte und sonstigen Equipments, welches für die Funktion von Krankenhäusern und anderen sozialen und kulturellen Einrichtungen benötigt wird
* Förderung von Projekten in den Bereichen interkulturelle Bildung und Soziokultur, im Sinne der Völkerverständigung, Integration und Kulturaustausch
* Öffentlichkeitsarbeit.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 3

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Hilfsorganisation "medico international", Burgstr. 106, 60389 Frankfurt/Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder in diesem Lande lebende Bürger werden. Ausnahmen kann sowohl die Mitgliederversammlung als auch der Vorstand festlegen 
Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, von der Beitragspflicht befreien. 
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der auch über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme ist wirksam durch formlose Mitteilung. Der Antrag ist auch dann angenommen, wenn der Vorstand innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens nichts anderes erklärt.

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: 
* mit dem Tod des Mitglieds
* durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgt. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig
* durch Streichung von der Mitgliederliste. Diese erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages - trotz zweimaliger Mahnung - über einen Zeitraum von 3 Monaten nach der letzten Mahnung in Verzug bleibt
* durch Ausschluss
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 1 Monat Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu erklären. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreibebrief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen, die über die Berufung zu entscheiden hat.

§ 6   Beiträge

Die Mitglieder verpflichten sich, einen Jahresbeitrag von Euro 65,- zu zahlen. Eine Änderung des Jahresbeitrages kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt werden. 

§ 7   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Arbeitsgruppen / Beauftragten

§ 8   Mitgliederversammlung
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins. Sie kann auch solche Angelegenheiten an sich ziehen, die in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane gelegt sind.
  3. Die Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen werden.
  4. Wenn mindestens 10 Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung fordern, ist diese vom Vorstand einzuberufen.
  5. Der Vorstand erstellt für die Mitgliederversammlung eine Tagesordnung, beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder mit einer Frist von 14 Tagen ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Maßgebend ist der Poststempel. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  6. Jedes Mitglied kann eine Beschlußvorlage an den Vorstand weiterleiten, die dieser dann als eigenen Tagesordnungspunkt für die nächste Mitgliederversammlung aufzunehmen hat.
  7. Die Tagesordnung kann nachträglich ergänzt werden. Über Ergänzungsanträge, die von den Mitgliedern nach dem Versand der schriftlichen Einladung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  8. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Für die Wahlen gilt: Wenn ein(e) Kandidat(in) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen mit der höchsten Stimmzahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sollten im ersten Wahlgang mehrere Kandidaten die gleiche höchste Stimmenzahl erreichen, findet unter diesen eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Satzungsänderungen und der Beschluß zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  9. Anträge zur Satzungsänderung, zur Auflösung des Vereins und zur Abwahl des Vorstandes müssen allen Mitgliedern fristgerecht zugestellt werden (als eigener Tagesordnungspunkt der schriftlichen Einladung). Eine Abwahl des Vorstandes ist nur bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandes wirksam.
  10. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich schriftlich und geheim. Der/die Versammlungsleiter(in) kann mit der Zustimmung aller versammelter Mitglieder von diesem Grundsatz abweichen.
  11. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und von der Versammlung zu genehmigen.

§ 9   Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der ersten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in) und dem/der Schatzmeister(in). Die Mitgliederversammlung legt die endgültige Anzahl der Vorstandsmitglieder fest.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch eine(n) oder mehrere Bevollmächtigte(n) vertreten.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle den Verein verpflichtenden Verträge die Klausel aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse des Vereins, die Veröffentlichung der in den Arbeitsgruppen oder von einem(r) oder mehreren Beauftragten erarbeiteten Ergebnisse sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er entscheidet über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
  5. Der/die erste Vorsitzende - im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Vorsitzende - berufen die Mitgliederversammlung ein und leiten auch die Versammlung. Sind diese verhindert, ist aus der Mitgliederversammlung ein(e) Versammlungsleiter(in) zu wählen.
  6. Der/die Schriftführer(in) hat über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm/ihr und dem/der ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  7. Der/die Schatzmeister(in) führt die Vereinskasse. Er/Sie hat der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.
  8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  9. Der Vorstand soll die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umsetzen.
  10. Beschlußfassung des Vorstandes:
  1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden vom Vorsitzenden - im Verhinderungsfall vom stellvertretendenVorsitzenden - in der Regel mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einberufen. Eine besondere Form der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  3. Vorstandsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verfaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Sind diese abwesend, entscheidet bei Stimmengleichheit ein(e) zu Beginn der Versammlung gewählte(r) Sitzungsleiter(in).

§ 10 Die Arbeitsgruppen/Beauftragte
  1. Die Mitgliederversammlung, im Ausnahmefall der Vorstand, bestimmt die Arbeitsgruppen/Beauftragte und deren Themenbereiche.
  2. Jede Gruppe bestimmt ein Mitglied zum Sprecher der Gruppe. Dieser leitet die Gruppenarbeit und vertritt sie gegenüber der Mitgliederversammlung/Vorstand.


§ 11 Auflösung, Liquidation, Vermögensanfall
  1. Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation statt. Liquidatoren sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder. Für Vertretung und Beschlußfassung gilt die für den Vorstand getroffene Regelung entsprechend.
  2. Den oder die Anfallberechtigten bestimmt die Mitgliederversammlung unter Beachtung des Vereinszwecks.

 

"Es kommt nicht darauf an, den Menschen der dritten Welt mehr zu geben sondern Ihnen weniger zu stehlen." Jean Ziegler

Aber solange es ist, wie es ist, helfen wir, wo, wie, wann immer wir können, während wir gleichzeitig versuchen, die Verhältnisse grundlegend zu verändern.


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Verschickte Übersee-container nach Cuba und Mali:

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